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ZR1 2026 20

Entscheide Obergericht

Graubünden · 2026-06-17 · Deutsch GR
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Sachverhalt

A. Das Regionalgericht Plessur ordnete mit Entscheid vom 20. Januar 2021, mit- geteilt am 22. Januar 2021 (Proz. Nr. 135-2020-769), verschiedene Kindesschutz- massnahmen an, insbesondere den Entzug des elterlichen Aufenthaltsbestimmungs- rechts und die Fremdplatzierung von B._____ (nachfolgend: Sohn) unter Regelung des persönlichen Verkehrs zu seinen Eltern. Mit Entscheid vom 21. Mai 2024, begründet mitgeteilt am 18. Februar 2025, schied das Regionalgericht Plessur die Ehe seiner El- tern, A._____ (nachfolgend: Mutter) und C._____ (nachfolgend: Vater), regelte die Scheidungsnebenfolgen und ordnete wiederum Kindesschutzmassnahmen an (Proz. Nr. 115-2019-66). B. Gegen diesen Entscheid erhob der Vater am 28. März 2025 in den Punkten Un- terhalt, Güterrecht und Kosten Berufung (ZR1 25 36). Die Berufungsantwort der Kin- desvertreterin datiert vom 8. Mai 2025, diejenige von der Mutter vom 16. Mai 2025. C. Das Obergericht änderte mit Entscheid vom 4. Juli 2025 von Amtes wegen die mit Entscheid vom 20. Januar 2021 (Proz. Nr. 135-2020-769) angeordneten Kindes- schutzmassnahmen betreffend den Sohn vorsorglich für die Dauer des Berufungsver- fahrens und ordnete Folgendes an (ZR1 25 42): 1. Die Ziffern 5, 6, 7, 9 und 10 des Dispositivs des Entscheids des Regional- gerichts Plessur vom 21. Mai 2024, begründet mitgeteilt am 18. Februar 2025 (Proz. Nr. 115-2019-66), werden aufgehoben und durch nachfol- gende Regelungen ersetzt. 2.1. […] 2.2. […] 2.3. […] 2.4. […] 3. Der persönliche Verkehr zwischen B._____ und dem Vater C._____ sowie der Mutter A._____ wird vorsorglich für die Dauer des hängigen Berufungs- verfahrens wie folgt geregelt: 3.1. Bis B._____ am 1. August 2025 in das Schulheim D._____ eintritt, hält er sich bei A._____ auf. Während dieser Zeit hat die Beistandsperson darum besorgt zu sein, den Kontakt von B._____ zu C._____ schrittweise wieder aufzubauen. 3.2. Für die ersten vier Wochen der vorsorglichen Fremdplatzierung von B._____ wird das Besuchsrecht von C._____ und A._____ sistiert. 3.3. Danach sind A._____ und C._____ jeweils abwechslungsweise berechtigt, B._____ an jedem zweiten Wochenende von Freitagnachmittag bis Sonn- tagabend auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen (d.h. jedes zweite Wochenende bleibt B._____ in der Schule). 3.4. A._____ und C._____ sind ausserdem berechtigt, B._____ jeweils einzeln während der Hälfte der von ihm nicht im Schulheim D._____ zu verbringen-

3 / 13 den Ferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. B._____ verbringt circa die Hälfte der Schulferien gemäss Schulreglement in der Schule, respektive in schulinternen Ferienlagern. 3.5. Die konkreten Besuchstermine, Besuchszeiten und die Modalitäten für die Hin- und Rückreise sowie Ferientage werden von der Beistandsperson nach vorgängiger Absprache mit dem Schulheim D._____ sowie den Eltern verbindlich festgelegt. 3.6. A._____ wird vorsorglich für die Dauer des hängigen Berufungsverfahrens die Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB erteilt, sich an das Besuchs- und Ferienrecht zu halten und B._____ nicht unerlaubterweise zurückzu- behalten, das heisst ihn auch im Falle einer leichteren Erkrankung mit Transportfähigkeit (wie Erkältung, erhöhte Temperatur, Kopf- oder Bauch- schmerzen) zurück ins Schulheim D._____ zu bringen oder zu schicken. 4. […] 5. In Ergänzung der Ziffern 5.a und 8 des Dispositivs des Entscheids des Re- gionalgerichts Plessur vom 21. Mai 2024, werden der Beistandsperson für die Dauer des hängigen Berufungsverfahrens zusätzlich die folgenden Auf- gaben und Kompetenzen zugewiesen: – […] – Kommunikation mit dem Schulheim D._____ betreffend sämtliche die Betreuung und Beschulung von B._____ betreffenden Belange an- stelle der Eltern, soweit nötig vor- und/oder nachträgliche Rücksprache mit den Eltern; – […] – […] – Überwachung und nötigenfalls Einschränkung des gemäss vorstehen- der Dispositivziffer 3 festgelegten persönlichen Verkehrs und verbind- liche Festlegung der konkreten Besuchstermine, Besuchszeiten und Modalitäten für die Hin- und Rückreise sowie der Ferientage nach vor- gängiger Absprache und Koordination mit dem Schulheim D._____ so- wie A._____ und C._____; – […] 6. Die Prozesskosten bleiben bei der Prozedur. 7. […] 8. […] D. Im Berufungsverfahren (ZR1 25 36) folgten die Replik des Vaters vom 11. De- zember 2025 sowie die Dupliken der Kindesvertreterin vom 22. Januar 2026 und der Mutter vom 23. Februar 2026. Die Mutter beantragte in der Duplik die Abänderung der mit Entscheid vom 4. Juli 2025 (ZR1 25 42) im Zusammenhang mit der Fremdplatzie- rung des Sohnes geregelten persönlichen Verkehrs mit folgenden Anträgen: 1. […] 2. […] 3. […]

4 / 13 4. Bis zum 4. Juli 2026 sei die Berufungsbeklagte im Sinne einer vorsorgli- chen Massnahme, in Abänderung von Ziff. 3.3 des Entscheides des Ober- gerichtes Graubünden vom 4. Juli 2025 (ZR1 25 42), für berechtigt zu er- klären, B._____ an mindestens zwei Wochenenden pro Monat von Freitag- nachmittag bis Sonntagabend zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 5. Bis zum 4. Juli 2026 sei die Berufungsbeklagte im Sinne einer vorsorgli- chen Massnahme, in Abänderung von Ziff. 3.4 des Entscheides des Ober- gerichtes Graubünden vom 4. Juli 2025 (ZR1 25 42), für berechtigt zu er- klären, B._____ während der Schulferien (ausser den Pflichtferien des Schulheimes D._____) zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beru- fungsklägers. E. Die Kindesvertreterin nahm dazu am 17. März 2026 Stellung und stellte fol- gende Anträge: 1. Es seien die Rechtsbegehren Ziff. 4 und 5 teilweise gutzuheissen und der Gesuchsgegner sei zu berechtigen, B._____ an einem Wochenende pro Monat, jeweils von Freitag bis Sonntag (gemäss Regeln Schulheim D._____), zu sich zu Besuch zu nehmen. 2. Die Gesuchstellerin sei zu berechtigen, B._____ an allen übrigen Wochen- enden, welche B._____ nicht im Schulheim D._____ verbringen muss, je- weils von Freitag bis Sonntag (gemäss Regeln Schulheim D._____), zu sich auf Besuch zu nehmen. 3. Es sei der Gesuchsgegner zu berechtigen, B._____ vom 18. bis 24. April 2026 zu sich in die Ferien zu nehmen, und die Gesuchstellerin sei zu be- rechtigen, B._____ vom 25. Juli bis 7. August 2026 zu sich in die Ferien zu nehmen. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. F. Mit Eingabe vom 7. April 2026 äusserte sich die Mutter in einer Replik zur Ein- gabe der Kindesvertreterin. G. Die Akten der Verfahren ZR1 25 36 und ZR1 25 42 wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif.

5 / 13

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Prozessuales

E. 1.1 Mit Entscheid vom 4. Juli 2025 betreffend vorsorgliche Massnahmen (Kindes- schutz [ZR1 25 42]) hob das Obergericht den Scheidungsentscheid vom 21. Mai 2024 (Proz. Nr. 115-2019-66) u.a. in den Punkten Kindesschutzmassnahmen, Obhut und persönlicher Verkehr mit dem Sohn vorsorglich auf und regelte diese Punkte für die Dauer des Berufungsverfahrens neu. Die Mutter beantragt die Abänderung dieses Ent- scheids vom 4. Juli 2025 im Punkt persönlicher Verkehr. Die sachliche Zuständigkeit, über strittige Änderungen des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile zu entscheiden, liegt bei der KESB, es sei denn, das Gericht sei mit der Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind befasst. In diesem Fall liegt die sachliche Zuständigkeit zur Regelung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beim Gericht (Art. 4 i.V.m. Art. 284 ZPO i.V.m. Art. 134 Abs. 4 ZGB). Aufgrund der Berufung des Vaters im Hauptverfahren (ZR1 25

36) hat das Obergericht u.a. über den Unterhaltsbeitrag des Sohnes zu befinden, wes- halb die sachliche Zuständigkeit zur Regelung des persönlichen Verkehrs ebenfalls beim Obergericht liegt. Die Abänderung der Kindesschutzmassnahmen selbst wird nicht beantragt; die diesbezügliche sachliche Zuständigkeit läge jedoch aufgrund des hängigen Hauptverfahrens (ZR1 25 36) ebenfalls beim Obergericht (Art. 315b Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

E. 1.2 Bei der Anordnung resp. Abänderung vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens sind die materiell- sowie verfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwend- bar (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB). Entsprechend gelangt das summarische Verfahren zur Anwendung (Art. 248 lit. d ZPO). Das Ober- gericht entscheidet in summarischen Verfahren in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 6 Abs. 2 lit. abis EGzZPO [BR 320.100]).

E. 1.3 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (uneingeschränkte Untersuchungsmaxime; Art. 296 Abs. 1 ZPO) und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Offizialmaxime; Art. 296 Abs. 3 ZPO). Es gilt der Freibeweis und das Gericht kann alle für den gegebenen Zweck erforderlichen und geeigneten Ermittlungs- methoden anwenden, ohne an das sonst für den Zivilprozess geltende Beweismittel- system gebunden zu sein (Art. 168 Abs. 1 und 2 ZPO; MAZAN, in: Spühler/Tenchio/In- fanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024,

E. 6 / 13

Art. 296 N. 20). Neue Tatsachen und Beweismittel sind bis zur Urteilsberatung zu

berücksichtigen (Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO).

2.

Abänderungsvoraussetzungen

2.1.

Die Voraussetzungen für eine Änderung rechtskräftig entschiedener Schei-

dungsfolgen richten sich nach Art. 134 ZGB (Art. 284 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 134 ZGB).

Die Voraussetzungen für die Änderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsver-

fahren richten sich ebenfalls nach Art. 134 ZGB (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179

Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 134 ZGB, siehe BGE 141 III 376 E. 3.3.1; CANTIENI/VETTERLI, in:

Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Zivilgesetzbuch, 3. Aufl. 2026, Art. 134 N. 1).

Entsprechend gelten die folgenden auf die Änderung von Scheidungsurteilen bezoge-

nen Ausführungen sinngemäss für die vorliegend in Frage stehende Änderung des

Massnahmeentscheids. Die Voraussetzungen für eine Abänderung von Kindesschutz-

massnahmen richten sich nach Art. 313 ZGB.

2.2.

Für eine Änderung der Elternrechte und -pflichten (ausser der elterlichen Sorge)

verweist Art. 134 Abs. 2 ZGB auf die Bestimmungen über die Wirkungen des Kindes-

verhältnisses. Hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen für eine Neubeurteilung

des persönlichen Verkehrs enthalten diese Bestimmungen keine Vorschriften. Aus der

Systematik von Art. 134 ZGB (Abs. 1 in fine) sowie dem Umstand, dass das Abände-

rungsverfahren nicht dazu dienen kann, das Scheidungsverfahren erneut aufzurollen,

ergibt sich jedoch, dass auch für die Änderung des persönlichen Verkehrs eine wesent-

liche Veränderung der Verhältnisse eingetreten sein muss, welche eine Abänderung

der im Scheidungsurteil getroffenen Regelung im Interesse des Kindes zwingend er-

fordert. Dies bedeutet nicht, dass die Änderung des persönlichen Verkehrs an beson-

ders strenge Voraussetzungen geknüpft wäre. Vielmehr genügt es, dass sich die Pro-

gnose des Scheidungsgerichts über die Auswirkungen des persönlichen Verkehrs zwi-

schen dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und den Kindern als eindeutig falsch er-

wiesen hat und die Beibehaltung der bisherigen Regelung zu einer Gefährdung des

Kindeswohls führen würde (BGE 111 II 405 E. 3; 100 II 76 E. 1 S. 77 f.; Urteile des

Bundesgerichts 5A_353/2017 vom 30. August 2017 E. 4.1; 5A_756/2013 vom 9. Ja-

nuar 2014 E. 5.1.1; 5A_120/2013 vom 23. Mai 2013 E. 2.1.1). Für die Änderung des

persönlichen Verkehrs gelten im Vergleich zur Änderung anderer Elternrechte nicht

weniger strenge Voraussetzungen (vgl. auf Urteil des Bundesgerichts 5A_353/2017

vom 30. August 2017 E. 4.1 gestützte Lehrmeinung BÜCHLER/CLAUSEN, in: Fankhauser

[Hrsg.], FamKomm, Scheidung, ZGB, Bd. I, 4. Aufl. 2022, Art. 134 mit Art. 315a/b N. 17

und Urteil des Bundesgerichts 5A_13/2024 vom 22. November 2024 E. 4.3.4).

E. 6.1 Die Mutter und die Kindesvertreterin sehen im vorbildlichen Verhalten des Soh- nes veränderte Verhältnisse. Wie in E. 4 gezeigt, beruht der Entscheid über den teil- weisen Verbleib während der schulfreien Zeit im Schulheim und die sich daraus erge- bende Beschränkung des persönlichen Verkehrs auf mehreren Umständen und Über- legungen. Dass sich der Sohn vorbildlich verhält, gut mitmacht, sich in der Schule an-

E. 6.2 Das begrenzte Besuchsrecht bezweckt, dass der Sohn sich auf die neuen Struk-

turen und Regeln eines Internats einlassen, sich im neuen System integrieren und so

schulisch wieder Tritt fassen kann. Diese Überlegungen sind nicht auf den Beginn der

Platzierung im Schulheim beschränkt, sondern gelten auch danach. Es wurde für die

Entwicklung des Sohnes als wichtig erachtet, dass er einen Teil der Wochenenden und

auch der Ferien im Schulheim bzw. in Ferienlagern verbringt. Der Sohn hatte Schwie-

rigkeiten gezeigt, Anschluss an Mitschüler und Gleichaltrige zu finden. Der Verbleib im

Schulheim während schulfreier Zeit sollte der Förderung seiner sozialen Kompetenzen

und Integration dienen. Es sollte ihm ermöglichen, nach fast einjährigem Fernbleiben

von der Schule, die verpasste Sozialisierung aufzuholen und wieder Kontakte zu Mit-

schülern aufzubauen, zu vertiefen und stabile Freundschaften zu entwickeln. Dafür ist

gemeinsam ausserhalb des Unterrichts verbrachte Zeit (Freizeitaktivitäten, Unterneh-

mungen, Schullager) ein wesentlicher Faktor. Dies sollte ihm über eine längere Dauer

ermöglicht werden, auch wenn es zur Folge hat, dass der persönliche Verkehr dadurch

im Ergebnis reduziert wird. Hinzu kommt, dass der beschränkte persönliche Verkehr

auch der altersentsprechenden Ablösung von den Eltern dient. Es ist nicht zu vernach-

lässigen, dass die fehlende Einsicht und Unterstützung der Mutter, auch im Hinblick

auf die Förderung sozialer Kontakte des Sohnes, mitentscheidend für die Ausgestal-

tung der Regelung war. Dass die Mutter die Überbringung des Sohnes ins Schulheim

nicht unterstützte und eine polizeiliche Überbringung notwendig wurde, spricht für eine

unverändert fehlende Einsicht und Unterstützung. Der Antrag der Mutter, den persön-

lichen Verkehr ausschliesslich zu ihren Gunsten auszuweiten und die Ferien vollstän-

dig bei ihr verbringen zu lassen, legen nahe, dass sich bis heute an ihrer Haltung nichts

Wesentliches geändert hat, auch wenn sie ihren Antrag in der Replik abgeschwächt

hat. Dabei ist zu betonen, dass der teilweise Aufenthalt im Schulheim an Wochenenden

und in den Ferien – und der damit reduzierte persönliche Verkehr – keine Sanktion für

ein bestimmtes Verhalten der Eltern oder des Sohnes darstellt, sondern eine Schutz-

und Fördermassnahme für den Sohn. Entsprechend geht eine Honorierung des vor-

bildlichen Verhaltens des Sohnes durch eine Erweiterung der bei der Mutter verbrach-

ten Wochenenden und Ferien an den Zwecken der Massnahme vorbei. Es besteht

auch kein Grund, die Besuchswochenenden beim Vater aufzuheben und allein die Mut-

ter zu berechtigen, den Sohn am Wochenende zu Besuch zu nehmen. So basiert die

hälftige Aufteilung der Wochenenden zu Hause auf Vater und Mutter unter anderem

auf dem im Rahmen der Kindesanhörung vor Obergericht geäusserten Wunsch des

Sohnes. Wie von der Kindesvertreterin ausgeführt, wünscht der Sohn sich nach wie

E. 6.3 Die von der Kindesvertreterin beantragten – und von der Mutter gutgeheissenen

– konkreten Regelungen betreffend Ferienaufteilung für Frühling und Sommer 2026 bewegen sich im Rahmen der im vorsorglichen Massnahmeentscheid vorgesehenen hälftigen Ferienaufteilung und wurden offenbar bereits einvernehmlich unter Mitwir- kung der Beiständin konkretisiert, wie dies auch im Massnahmeentscheid vorgesehen ist. Schliesslich hat die Beiständin die Kompetenz zur verbindlichen Festlegung der konkreten Ferientage nach Absprache und Koordination mit dem Schulheim D._____ und den Eltern. Es fehlt somit an einem Rechtsschutzinteresse an einer richterlichen Festlegung oder Genehmigung der konkreten Feriendaten. 7. Fazit Das Gesuch um Abänderung des vorsorglichen Massnahmeentscheids vom 4. Juli 2025 (ZR1 25 42) ist abzuweisen und auf Ziff. 3 des Rechtsbegehrens der Kindesver- treterin (konkrete Ferienregelung für Frühling/Sommer 2026) ist mangels Rechtsschut- zinteresse nicht einzutreten. 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind im Hauptverfahren zu regeln und sind ent- sprechend bei der Prozedur zu belassen.

E. 7 / 13

2.2.

Für die Abänderung von Kindesschutzmassnahmen gilt Art. 313 ZGB. Verän-

dern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen

Lage anzupassen. Kindesschutzmassnahmen und damit auch Weisungen zum per-

sönlichen Verkehr erwachsen nicht in materielle Rechtskraft. Mit ihnen soll eine Sach-

lage nicht ein für alle mal und für die Betroffenen unumstösslich geregelt werden. Viel-

mehr werden sie aufgrund eines zeitlich und sachlich konkret ermittelten Sachverhalts

angeordnet und sollen nur so lange dauern, wie sie nötig sind. Entsprechend sind auch

Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen, wenn sich die Ver-

hältnisse verändern. Eine Veränderung der Verhältnisse kann darin liegen, dass sich

die der Massnahme zu Grunde gelegte Analyse oder die gestützt darauf erfolgte Pro-

blemerklärung im Nachhinein als unzutreffend herausstellen oder die Prognosen über

den günstigen Einfluss der Massnahme auf die gegebene Problemlage nicht erfüllen

(Urteil des Bundesgerichts 5A_750/2024 vom 2. Mai 2025 E. 5.1). Für die Abänderung

von Kindesschutzmassnahmen ist eine erhebliche und dauernde Veränderung der

Verhältnisse vorausgesetzt (Art. 313 ZGB). Sie bedingt bis zu einem gewissen Grad

eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände. Die Ver-

änderung der Verhältnisse kann überdies nur unter Einbezug der seinerzeitigen Um-

stände beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_701/2022 vom 25. Januar 2023

E. 4.1 mit Verweis auf BGE 120 II 384 E. 4d).

3.

Persönlicher Verkehr

3.1.

Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjäh-

rige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr

(Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in

erster Linie dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung

des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Entsprechend hat sich das Gericht in

erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern

haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen. Die Rege-

lung und Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern beur-

teilt sich im Einzelfall nach gerichtlichem Ermessen (Urteil des Bundesgerichts

5A_783/2023 vom 2. Juli 2024 E. 3.1).

3.2.

Während einer Fremdplatzierung ist der laufende Kontakt des Kindes mit den

Eltern durch Besuche, Briefe und Telefonate nach Möglichkeit aufrecht zu erhalten,

soweit es die konkreten Umstände der Platzierung bzw. die konkreten Verhältnisse

gestatten. Insbesondere im unmittelbaren zeitlichen Umfeld der Platzierung sind Ein-

schränkungen des persönlichen Verkehrs, beispielsweise aufgrund der Hausordnung

einer Institution denkbar. Die Beziehungen der Eltern mit Restsorge zu ihrem Kind sind

so zu gestalten, dass die Eltern an der Entwicklung des Kindes Anteil nehmen können

E. 8 / 13

und ihre Verbundenheit mit dem Kind sowie die Vertrautheit mit dessen Fähigkeiten,

Wünschen und Anliegen sie in die Lage versetzt, informiert und orientiert dem Kindes-

wohl entsprechend jene Entscheidungen zu treffen, die nach wie vor in ihrer Zustän-

digkeit liegen (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kom-

mentar zu Art. 296–327c ZGB, 2016, Art. 310/314b N. 136; BREITSCHMID, in: Gei-

ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 310

N. 10).

4.

Bisherige Verhältnisse

4.1.

Da die Veränderung der Verhältnisse nur unter Einbezug der seinerzeitigen Um-

stände beurteilt werden kann, ist vorab auf die Umstände zur Zeit des Massnahmeent-

scheids einzugehen, mit dem die in Frage stehende Regelung des persönlichen Ver-

kehrs angeordnet wurde.

4.2.

Der Sohn ist seit dem 1. Februar 2021 fremdplatziert. Ab Mitte zweiter Primar-

klasse bis Ende der fünften Primarklasse wurde er im Schulinternat O.1._____ be-

schult. Das hatte gut funktioniert, weshalb ab Beginn der sechsten Primarklasse ein

Versuch zur schrittweisen Reintegration in die Regelklasse in O.2._____ – mit Über-

nachtungen bei der Mutter – unternommen wurde. Nachdem die Mutter den Sohn

krankheitsbedingt mehrfach zu Hause behielt und nicht in die Schule schickte, schei-

terte dieser Reintegrationsversuch. Es folgte eine lange Phase vollständiger Schulab-

senz bzw. eine Zeit, in welcher die Mutter den Sohn zu Hause behielt und dieser vom

Schulinternat O.1._____ im Homeschooling unterrichtet wurde. Der Sohn konnte dabei

keine Lernfortschritte mehr erzielen. Ferner hatte er mit gleichaltrigen Kindern nur we-

nig Kontakt. Er befand sich während dieser Zeit – entgegen der behördlichen Anord-

nung – faktisch in der Obhut der Mutter. Ihr gelang es während dieser Zeit nicht, den

Schulbesuch des Sohnes und den Kontakt zu gleichaltrigen Kindern zu gewährleisten

(Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 25 42 vom 4. Juli 2025

Dispositivziffer 3.5).

4.3.

Aufgrund dieser seit dem Scheidungsentscheid veränderten Verhältnisse und

der bestehenden Kindeswohlgefährdung wurde entschieden, den Sohn im Schulheim

D._____ zu platzieren und zu beschulen. Grund für die Platzierung in diesem Schul-

heim war insbesondere der Umstand, dass es im Unterschied zu anderen, in Graubün-

den gelegenen Institutionen, die Möglichkeit bietet, dass die Schüler einen Teil der Wo-

chenenden sowie der Ferien im Schulheim verbringen können. So sollte B._____ er-

möglicht werden, sich auf die neuen Strukturen und Regeln eines Internats einzulas-

sen, sich im neuen System zu integrieren und so schulisch wieder Tritt zu fassen. Fer-

ner wurde erwogen, dass es so weniger zu den für den Sohn belastenden Wechseln

E. 9 / 13

zwischen Schulheim und den Wohnorten der Eltern komme. Schliesslich waren auch

die fehlende Einsicht und Unterstützung der Mutter sowie die Schwierigkeiten des Soh-

nes, mit Mitschülern in Kontakt zu treten und Anschluss zu finden, Gründe für den teil-

weisen Verbleib des Sohnes während der schulfreien Tage im Schulheim (Entscheid

des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 25 42 vom 4. Juli 2025 E. 3.4.5 und

4, Dispositivziffer 4.4 f.).

4.4.

Die nicht im Schulheim zu verbringenden Wochenenden und Ferien wurden so-

dann hälftig auf die Eltern verteilt. Für die Wochenenden wurde zudem geregelt, dass

das Besuchsrecht vom Freitagnachmittag bis Sonntagabend dauere und die Eltern im

Wechsel berechtigt seien (Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1

25 42 vom 4. Juli 2025 Dispositivziffer 3.3). Ferner wurde festgehalten, dass die kon-

kreten Besuchstermine, Besuchszeiten und die Modalitäten für die Hin- und Rückreise

sowie Ferientage von der Beistandsperson nach vorgängiger Absprache mit dem

Schulheim sowie den Eltern verbindlich festzulegen seien (Entscheid des Obergerichts

des Kantons Graubünden ZR1 25 42 vom 4. Juli 2025 Dispositivziffer 3.5). Die Aufga-

ben und Kompetenzen der Beistandsperson wurden entsprechend erweitert (Ent-

scheid des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 25 42 vom 4. Juli 2025 Dispo-

sitivziffer 5 zweitletzter Spiegelstrich).

5.

Parteistandpunkte

5.1.

Die Mutter beantragt die Ausweitung ihres Besuchsrechts von einem auf zwei

Wochenenden pro Monat und die Ausweitung ihres Ferienrechts dahingehend, dass

der Sohn die Ferien, die er nicht im Schulheim verbringt, bei ihr verbringe. Die Auswei-

tung des persönlichen Verkehrs begründet sie damit, dass auch die Kindesvertreterin

Lockerungen befürworte und sich der Sohn während der letzten Monate im Schulheim

vorbildlich verhalten habe (act. A.1 Rechtsbegehren 4 f. und Rz. 30 f.). In der Replik

hält die Mutter fest, keineswegs etwas gegen den Kontakt des Sohnes mit seinem Va-

ter einzuwenden. Derzeit betreue der Vater den Sohn bereits an einem Wochenende

im Monat, was gut funktioniere. Sollte der Kindsvater in einem Monat einmal nicht in

der Lage sein, das Besuchsrecht wahrzunehmen, so soll der Sohn am betroffenen Wo-

chenende ebenfalls bei der Kindsmutter sein (act. A.3).

5.2.

Die Kindesvertreterin beantragt die teilweise Gutheissung der Anträge der Mut-

ter. Sie befürwortet eine Erweiterung des Besuchsrechts zulasten der im Schulheim

verbrachten Wochenenden und beantragt, an einem Wochenende im Monat sei dem

Vater das Besuchsrecht einzuräumen, an allen übrigen Wochenenden, die der Sohn

nicht im Schulheim verbringen muss, der Mutter. Das gute Verhalten des Sohnes im

Schulheim und der Schule sollen dadurch honoriert werden. Auch der Beiständin und

E. 10 / 13

dem Schulheim zufolge würde das gute Verhalten des Sohnes durch eine Lockerung

bei den Wochenenden, welche er zuhause verbringen kann, gewürdigt. Den Antrag

der Mutter, den Sohn während aller Schulferien zu sich nehmen zu können, lehnt die

Kindesvertreterin ab. Die Beziehung zum Vater als männlichem Vorbild sei insbeson-

dere in der Pubertät bedeutsam und der Sohn schätze die gemeinsamen Unterneh-

mungen mit dem Vater. Die Kindesvertreterin beantragt, der Vater sei zu berechtigen,

den Sohn vom 18. bis 24. April 2026 in die Ferien zu nehmen, und die Mutter sei zu

berechtigen, den Sohn vom 25. Juli bis 7. August 2026 in die Ferien zu nehmen. Sie

begründet dies unter Bezugnahme auf ein Telefonat mit dem Sohn, an dem er ihr mit-

geteilt habe, dass er die Frühlingsferien beim Vater und die Sommerferien bei der Mut-

ter verbringen würde, er sich darauf freue und auch weiterhin die Ferien mit bzw. bei

beiden Elternteilen verbringen wolle. Die beantragte Ferienregelung entspreche dem

Wunsch des Sohnes und stimme auch mit der gesetzlichen Regelung wonach die Kin-

der und beide Elternteile das Recht auf gegenseitigen Kontakt haben, überein. Es ent-

spreche auch der Vereinbarung, welche die Eltern zusammen mit der Beiständin ge-

troffen hätten (act. A.2).

5.3.

Der Vater äusserte sich nicht im vorliegenden Verfahren.

5.4.

Die Beiständin berichtete in ihrem Verlaufsbericht vom 10. November 2025,

dass nach erfolglosen Kontaktaufnahmen mit der Mutter und nachdem diese den Sohn

nicht ins Internat gebracht hatte, der Sohn polizeilich ins Internat D._____ gebracht

worden sei. Seither habe er regelmässig die Schule besucht. Seine Handyzeit sei an-

fangs eingeschränkt und später ausgeweitet worden. Die Besuchswochenenden bei

den Eltern fänden gemäss Vorgabe statt und die Rückkehr ins Schulheim erfolge je-

weils pünktlich. Der Sohn halte sich an die Vorgaben. Er äussere den Wunsch, nach

Graubünden zurückkehren zu wollen. Bisher habe sich die gerichtliche Kontaktrege-

lung bewährt. Bei weiterhin positivem Verlauf und unter der Voraussetzung, dass die

Eltern – insbesondere die Mutter – die Platzierung weiterhin mittragen würden, solle im

Verlauf des Schuljahres eine flexiblere Handhabung der Ferienregelung gemäss Ab-

sprache zwischen der Beiständin und der Wohngruppe möglich sein (act. D.20 [ZR1

25 36]).

6.

Prüfung Veränderung der Verhältnisse

E. 11 / 13 strengt und gute Leistungen erbringt ist positiv und er ist darin zu bestärken, diesen Weg fortzusetzen. Eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse, die eine Anpas- sung des persönlichen Verkehrs rechtfertigt, ist damit jedoch nicht gegeben.

E. 12 / 13 vor Kontakt zu beiden Elternteilen. Zudem ist daran zu erinnern, dass es sich beim Kontaktrecht um ein gegenseitiges Pflichtrecht handelt, das in erster Linie dem Inter- esse des Kindes dient. Ein Wochenendkontaktrecht im angeordneten Rahmen müsste sich der Vater trotz beruflichen Verpflichtungen einrichten können. Auch hinsichtlich der beantragten Ausweitung des Ferienrechts ist nicht ersichtlich, weshalb das vorbild- liche Verhalten des Sohnes eine andere Gewichtung der Ferienaufteilung unter den Eltern erfordern sollte. Gemäss der Kindesvertreterin äusserte der Sohn im Gegenteil den Wunsch, Ferien mit beiden Elternteilen verbringen zu wollen. Auch das gelegent- liche Heimweh des Sohnes begründet keine wesentliche Veränderung der Verhält- nisse, welche eine Abänderung der bestehenden Regelung des persönlichen Verkehrs rechtfertigen würde. Zusammengefasst liegt vor dem Hintergrund der Überlegungen, die zur Beschränkung des persönlichen Verkehrs geführt haben, keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vor, welche eine Änderung der Wochenend- und/oder Ferienbesuchsregelung rechtfertigen würde. Zudem darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der persönliche Verkehr im Rahmen des Hauptverfahrens (ZR1 25 36) in absehbarer Zeit abschliessend geregelt werden wird.

E. 13 / 13 Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Abänderung des vorsorglichen Massnahmeentscheids vom
  2. Juli 2025 (ZR1 25 42) wird abgewiesen.
  3. Auf Ziff. 3 des Rechtsbegehrens der Kindesvertreterin wird nicht eingetreten.
  4. Die Prozesskosten bleiben bei der Prozedur.
  5. [Rechtsmittelbelehrung]
  6. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 16. April 2026 mitgeteilt am 16. April 2026 Referenz ZR1 26 20 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Schmid Christoffel, Vorsitz Bazzell, Aktuarin Parteien A._____ Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Patrik Schmid gegen B._____ Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen C._____ Gesuchsgegner Gegenstand Abänderung Kindesschutzmassnahmen (Kontaktrecht Eltern)

2 / 13 Sachverhalt A. Das Regionalgericht Plessur ordnete mit Entscheid vom 20. Januar 2021, mit- geteilt am 22. Januar 2021 (Proz. Nr. 135-2020-769), verschiedene Kindesschutz- massnahmen an, insbesondere den Entzug des elterlichen Aufenthaltsbestimmungs- rechts und die Fremdplatzierung von B._____ (nachfolgend: Sohn) unter Regelung des persönlichen Verkehrs zu seinen Eltern. Mit Entscheid vom 21. Mai 2024, begründet mitgeteilt am 18. Februar 2025, schied das Regionalgericht Plessur die Ehe seiner El- tern, A._____ (nachfolgend: Mutter) und C._____ (nachfolgend: Vater), regelte die Scheidungsnebenfolgen und ordnete wiederum Kindesschutzmassnahmen an (Proz. Nr. 115-2019-66). B. Gegen diesen Entscheid erhob der Vater am 28. März 2025 in den Punkten Un- terhalt, Güterrecht und Kosten Berufung (ZR1 25 36). Die Berufungsantwort der Kin- desvertreterin datiert vom 8. Mai 2025, diejenige von der Mutter vom 16. Mai 2025. C. Das Obergericht änderte mit Entscheid vom 4. Juli 2025 von Amtes wegen die mit Entscheid vom 20. Januar 2021 (Proz. Nr. 135-2020-769) angeordneten Kindes- schutzmassnahmen betreffend den Sohn vorsorglich für die Dauer des Berufungsver- fahrens und ordnete Folgendes an (ZR1 25 42): 1. Die Ziffern 5, 6, 7, 9 und 10 des Dispositivs des Entscheids des Regional- gerichts Plessur vom 21. Mai 2024, begründet mitgeteilt am 18. Februar 2025 (Proz. Nr. 115-2019-66), werden aufgehoben und durch nachfol- gende Regelungen ersetzt. 2.1. […] 2.2. […] 2.3. […] 2.4. […] 3. Der persönliche Verkehr zwischen B._____ und dem Vater C._____ sowie der Mutter A._____ wird vorsorglich für die Dauer des hängigen Berufungs- verfahrens wie folgt geregelt: 3.1. Bis B._____ am 1. August 2025 in das Schulheim D._____ eintritt, hält er sich bei A._____ auf. Während dieser Zeit hat die Beistandsperson darum besorgt zu sein, den Kontakt von B._____ zu C._____ schrittweise wieder aufzubauen. 3.2. Für die ersten vier Wochen der vorsorglichen Fremdplatzierung von B._____ wird das Besuchsrecht von C._____ und A._____ sistiert. 3.3. Danach sind A._____ und C._____ jeweils abwechslungsweise berechtigt, B._____ an jedem zweiten Wochenende von Freitagnachmittag bis Sonn- tagabend auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen (d.h. jedes zweite Wochenende bleibt B._____ in der Schule). 3.4. A._____ und C._____ sind ausserdem berechtigt, B._____ jeweils einzeln während der Hälfte der von ihm nicht im Schulheim D._____ zu verbringen-

3 / 13 den Ferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. B._____ verbringt circa die Hälfte der Schulferien gemäss Schulreglement in der Schule, respektive in schulinternen Ferienlagern. 3.5. Die konkreten Besuchstermine, Besuchszeiten und die Modalitäten für die Hin- und Rückreise sowie Ferientage werden von der Beistandsperson nach vorgängiger Absprache mit dem Schulheim D._____ sowie den Eltern verbindlich festgelegt. 3.6. A._____ wird vorsorglich für die Dauer des hängigen Berufungsverfahrens die Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB erteilt, sich an das Besuchs- und Ferienrecht zu halten und B._____ nicht unerlaubterweise zurückzu- behalten, das heisst ihn auch im Falle einer leichteren Erkrankung mit Transportfähigkeit (wie Erkältung, erhöhte Temperatur, Kopf- oder Bauch- schmerzen) zurück ins Schulheim D._____ zu bringen oder zu schicken. 4. […] 5. In Ergänzung der Ziffern 5.a und 8 des Dispositivs des Entscheids des Re- gionalgerichts Plessur vom 21. Mai 2024, werden der Beistandsperson für die Dauer des hängigen Berufungsverfahrens zusätzlich die folgenden Auf- gaben und Kompetenzen zugewiesen: – […] – Kommunikation mit dem Schulheim D._____ betreffend sämtliche die Betreuung und Beschulung von B._____ betreffenden Belange an- stelle der Eltern, soweit nötig vor- und/oder nachträgliche Rücksprache mit den Eltern; – […] – […] – Überwachung und nötigenfalls Einschränkung des gemäss vorstehen- der Dispositivziffer 3 festgelegten persönlichen Verkehrs und verbind- liche Festlegung der konkreten Besuchstermine, Besuchszeiten und Modalitäten für die Hin- und Rückreise sowie der Ferientage nach vor- gängiger Absprache und Koordination mit dem Schulheim D._____ so- wie A._____ und C._____; – […] 6. Die Prozesskosten bleiben bei der Prozedur. 7. […] 8. […] D. Im Berufungsverfahren (ZR1 25 36) folgten die Replik des Vaters vom 11. De- zember 2025 sowie die Dupliken der Kindesvertreterin vom 22. Januar 2026 und der Mutter vom 23. Februar 2026. Die Mutter beantragte in der Duplik die Abänderung der mit Entscheid vom 4. Juli 2025 (ZR1 25 42) im Zusammenhang mit der Fremdplatzie- rung des Sohnes geregelten persönlichen Verkehrs mit folgenden Anträgen: 1. […] 2. […] 3. […]

4 / 13 4. Bis zum 4. Juli 2026 sei die Berufungsbeklagte im Sinne einer vorsorgli- chen Massnahme, in Abänderung von Ziff. 3.3 des Entscheides des Ober- gerichtes Graubünden vom 4. Juli 2025 (ZR1 25 42), für berechtigt zu er- klären, B._____ an mindestens zwei Wochenenden pro Monat von Freitag- nachmittag bis Sonntagabend zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 5. Bis zum 4. Juli 2026 sei die Berufungsbeklagte im Sinne einer vorsorgli- chen Massnahme, in Abänderung von Ziff. 3.4 des Entscheides des Ober- gerichtes Graubünden vom 4. Juli 2025 (ZR1 25 42), für berechtigt zu er- klären, B._____ während der Schulferien (ausser den Pflichtferien des Schulheimes D._____) zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beru- fungsklägers. E. Die Kindesvertreterin nahm dazu am 17. März 2026 Stellung und stellte fol- gende Anträge: 1. Es seien die Rechtsbegehren Ziff. 4 und 5 teilweise gutzuheissen und der Gesuchsgegner sei zu berechtigen, B._____ an einem Wochenende pro Monat, jeweils von Freitag bis Sonntag (gemäss Regeln Schulheim D._____), zu sich zu Besuch zu nehmen. 2. Die Gesuchstellerin sei zu berechtigen, B._____ an allen übrigen Wochen- enden, welche B._____ nicht im Schulheim D._____ verbringen muss, je- weils von Freitag bis Sonntag (gemäss Regeln Schulheim D._____), zu sich auf Besuch zu nehmen. 3. Es sei der Gesuchsgegner zu berechtigen, B._____ vom 18. bis 24. April 2026 zu sich in die Ferien zu nehmen, und die Gesuchstellerin sei zu be- rechtigen, B._____ vom 25. Juli bis 7. August 2026 zu sich in die Ferien zu nehmen. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. F. Mit Eingabe vom 7. April 2026 äusserte sich die Mutter in einer Replik zur Ein- gabe der Kindesvertreterin. G. Die Akten der Verfahren ZR1 25 36 und ZR1 25 42 wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif.

5 / 13 Erwägungen 1. Prozessuales 1.1. Mit Entscheid vom 4. Juli 2025 betreffend vorsorgliche Massnahmen (Kindes- schutz [ZR1 25 42]) hob das Obergericht den Scheidungsentscheid vom 21. Mai 2024 (Proz. Nr. 115-2019-66) u.a. in den Punkten Kindesschutzmassnahmen, Obhut und persönlicher Verkehr mit dem Sohn vorsorglich auf und regelte diese Punkte für die Dauer des Berufungsverfahrens neu. Die Mutter beantragt die Abänderung dieses Ent- scheids vom 4. Juli 2025 im Punkt persönlicher Verkehr. Die sachliche Zuständigkeit, über strittige Änderungen des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile zu entscheiden, liegt bei der KESB, es sei denn, das Gericht sei mit der Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind befasst. In diesem Fall liegt die sachliche Zuständigkeit zur Regelung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beim Gericht (Art. 4 i.V.m. Art. 284 ZPO i.V.m. Art. 134 Abs. 4 ZGB). Aufgrund der Berufung des Vaters im Hauptverfahren (ZR1 25

36) hat das Obergericht u.a. über den Unterhaltsbeitrag des Sohnes zu befinden, wes- halb die sachliche Zuständigkeit zur Regelung des persönlichen Verkehrs ebenfalls beim Obergericht liegt. Die Abänderung der Kindesschutzmassnahmen selbst wird nicht beantragt; die diesbezügliche sachliche Zuständigkeit läge jedoch aufgrund des hängigen Hauptverfahrens (ZR1 25 36) ebenfalls beim Obergericht (Art. 315b Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten. 1.2. Bei der Anordnung resp. Abänderung vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens sind die materiell- sowie verfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwend- bar (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB). Entsprechend gelangt das summarische Verfahren zur Anwendung (Art. 248 lit. d ZPO). Das Ober- gericht entscheidet in summarischen Verfahren in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 6 Abs. 2 lit. abis EGzZPO [BR 320.100]). 1.3. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (uneingeschränkte Untersuchungsmaxime; Art. 296 Abs. 1 ZPO) und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Offizialmaxime; Art. 296 Abs. 3 ZPO). Es gilt der Freibeweis und das Gericht kann alle für den gegebenen Zweck erforderlichen und geeigneten Ermittlungs- methoden anwenden, ohne an das sonst für den Zivilprozess geltende Beweismittel- system gebunden zu sein (Art. 168 Abs. 1 und 2 ZPO; MAZAN, in: Spühler/Tenchio/In- fanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024,

6 / 13 Art. 296 N. 20). Neue Tatsachen und Beweismittel sind bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO). 2. Abänderungsvoraussetzungen 2.1. Die Voraussetzungen für eine Änderung rechtskräftig entschiedener Schei- dungsfolgen richten sich nach Art. 134 ZGB (Art. 284 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 134 ZGB). Die Voraussetzungen für die Änderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsver- fahren richten sich ebenfalls nach Art. 134 ZGB (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 134 ZGB, siehe BGE 141 III 376 E. 3.3.1; CANTIENI/VETTERLI, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Zivilgesetzbuch, 3. Aufl. 2026, Art. 134 N. 1). Entsprechend gelten die folgenden auf die Änderung von Scheidungsurteilen bezoge- nen Ausführungen sinngemäss für die vorliegend in Frage stehende Änderung des Massnahmeentscheids. Die Voraussetzungen für eine Abänderung von Kindesschutz- massnahmen richten sich nach Art. 313 ZGB. 2.2. Für eine Änderung der Elternrechte und -pflichten (ausser der elterlichen Sorge) verweist Art. 134 Abs. 2 ZGB auf die Bestimmungen über die Wirkungen des Kindes- verhältnisses. Hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen für eine Neubeurteilung des persönlichen Verkehrs enthalten diese Bestimmungen keine Vorschriften. Aus der Systematik von Art. 134 ZGB (Abs. 1 in fine) sowie dem Umstand, dass das Abände- rungsverfahren nicht dazu dienen kann, das Scheidungsverfahren erneut aufzurollen, ergibt sich jedoch, dass auch für die Änderung des persönlichen Verkehrs eine wesent- liche Veränderung der Verhältnisse eingetreten sein muss, welche eine Abänderung der im Scheidungsurteil getroffenen Regelung im Interesse des Kindes zwingend er- fordert. Dies bedeutet nicht, dass die Änderung des persönlichen Verkehrs an beson- ders strenge Voraussetzungen geknüpft wäre. Vielmehr genügt es, dass sich die Pro- gnose des Scheidungsgerichts über die Auswirkungen des persönlichen Verkehrs zwi- schen dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und den Kindern als eindeutig falsch er- wiesen hat und die Beibehaltung der bisherigen Regelung zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen würde (BGE 111 II 405 E. 3; 100 II 76 E. 1 S. 77 f.; Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2017 vom 30. August 2017 E. 4.1; 5A_756/2013 vom 9. Ja- nuar 2014 E. 5.1.1; 5A_120/2013 vom 23. Mai 2013 E. 2.1.1). Für die Änderung des persönlichen Verkehrs gelten im Vergleich zur Änderung anderer Elternrechte nicht weniger strenge Voraussetzungen (vgl. auf Urteil des Bundesgerichts 5A_353/2017 vom 30. August 2017 E. 4.1 gestützte Lehrmeinung BÜCHLER/CLAUSEN, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, ZGB, Bd. I, 4. Aufl. 2022, Art. 134 mit Art. 315a/b N. 17 und Urteil des Bundesgerichts 5A_13/2024 vom 22. November 2024 E. 4.3.4).

7 / 13 2.2. Für die Abänderung von Kindesschutzmassnahmen gilt Art. 313 ZGB. Verän- dern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen. Kindesschutzmassnahmen und damit auch Weisungen zum per- sönlichen Verkehr erwachsen nicht in materielle Rechtskraft. Mit ihnen soll eine Sach- lage nicht ein für alle mal und für die Betroffenen unumstösslich geregelt werden. Viel- mehr werden sie aufgrund eines zeitlich und sachlich konkret ermittelten Sachverhalts angeordnet und sollen nur so lange dauern, wie sie nötig sind. Entsprechend sind auch Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen, wenn sich die Ver- hältnisse verändern. Eine Veränderung der Verhältnisse kann darin liegen, dass sich die der Massnahme zu Grunde gelegte Analyse oder die gestützt darauf erfolgte Pro- blemerklärung im Nachhinein als unzutreffend herausstellen oder die Prognosen über den günstigen Einfluss der Massnahme auf die gegebene Problemlage nicht erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 5A_750/2024 vom 2. Mai 2025 E. 5.1). Für die Abänderung von Kindesschutzmassnahmen ist eine erhebliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse vorausgesetzt (Art. 313 ZGB). Sie bedingt bis zu einem gewissen Grad eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände. Die Ver- änderung der Verhältnisse kann überdies nur unter Einbezug der seinerzeitigen Um- stände beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_701/2022 vom 25. Januar 2023 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 120 II 384 E. 4d). 3. Persönlicher Verkehr 3.1. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjäh- rige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Entsprechend hat sich das Gericht in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen. Die Rege- lung und Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern beur- teilt sich im Einzelfall nach gerichtlichem Ermessen (Urteil des Bundesgerichts 5A_783/2023 vom 2. Juli 2024 E. 3.1). 3.2. Während einer Fremdplatzierung ist der laufende Kontakt des Kindes mit den Eltern durch Besuche, Briefe und Telefonate nach Möglichkeit aufrecht zu erhalten, soweit es die konkreten Umstände der Platzierung bzw. die konkreten Verhältnisse gestatten. Insbesondere im unmittelbaren zeitlichen Umfeld der Platzierung sind Ein- schränkungen des persönlichen Verkehrs, beispielsweise aufgrund der Hausordnung einer Institution denkbar. Die Beziehungen der Eltern mit Restsorge zu ihrem Kind sind so zu gestalten, dass die Eltern an der Entwicklung des Kindes Anteil nehmen können

8 / 13 und ihre Verbundenheit mit dem Kind sowie die Vertrautheit mit dessen Fähigkeiten, Wünschen und Anliegen sie in die Lage versetzt, informiert und orientiert dem Kindes- wohl entsprechend jene Entscheidungen zu treffen, die nach wie vor in ihrer Zustän- digkeit liegen (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kom- mentar zu Art. 296–327c ZGB, 2016, Art. 310/314b N. 136; BREITSCHMID, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 310 N. 10). 4. Bisherige Verhältnisse 4.1. Da die Veränderung der Verhältnisse nur unter Einbezug der seinerzeitigen Um- stände beurteilt werden kann, ist vorab auf die Umstände zur Zeit des Massnahmeent- scheids einzugehen, mit dem die in Frage stehende Regelung des persönlichen Ver- kehrs angeordnet wurde. 4.2. Der Sohn ist seit dem 1. Februar 2021 fremdplatziert. Ab Mitte zweiter Primar- klasse bis Ende der fünften Primarklasse wurde er im Schulinternat O.1._____ be- schult. Das hatte gut funktioniert, weshalb ab Beginn der sechsten Primarklasse ein Versuch zur schrittweisen Reintegration in die Regelklasse in O.2._____ – mit Über- nachtungen bei der Mutter – unternommen wurde. Nachdem die Mutter den Sohn krankheitsbedingt mehrfach zu Hause behielt und nicht in die Schule schickte, schei- terte dieser Reintegrationsversuch. Es folgte eine lange Phase vollständiger Schulab- senz bzw. eine Zeit, in welcher die Mutter den Sohn zu Hause behielt und dieser vom Schulinternat O.1._____ im Homeschooling unterrichtet wurde. Der Sohn konnte dabei keine Lernfortschritte mehr erzielen. Ferner hatte er mit gleichaltrigen Kindern nur we- nig Kontakt. Er befand sich während dieser Zeit – entgegen der behördlichen Anord- nung – faktisch in der Obhut der Mutter. Ihr gelang es während dieser Zeit nicht, den Schulbesuch des Sohnes und den Kontakt zu gleichaltrigen Kindern zu gewährleisten (Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 25 42 vom 4. Juli 2025 Dispositivziffer 3.5). 4.3. Aufgrund dieser seit dem Scheidungsentscheid veränderten Verhältnisse und der bestehenden Kindeswohlgefährdung wurde entschieden, den Sohn im Schulheim D._____ zu platzieren und zu beschulen. Grund für die Platzierung in diesem Schul- heim war insbesondere der Umstand, dass es im Unterschied zu anderen, in Graubün- den gelegenen Institutionen, die Möglichkeit bietet, dass die Schüler einen Teil der Wo- chenenden sowie der Ferien im Schulheim verbringen können. So sollte B._____ er- möglicht werden, sich auf die neuen Strukturen und Regeln eines Internats einzulas- sen, sich im neuen System zu integrieren und so schulisch wieder Tritt zu fassen. Fer- ner wurde erwogen, dass es so weniger zu den für den Sohn belastenden Wechseln

9 / 13 zwischen Schulheim und den Wohnorten der Eltern komme. Schliesslich waren auch die fehlende Einsicht und Unterstützung der Mutter sowie die Schwierigkeiten des Soh- nes, mit Mitschülern in Kontakt zu treten und Anschluss zu finden, Gründe für den teil- weisen Verbleib des Sohnes während der schulfreien Tage im Schulheim (Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 25 42 vom 4. Juli 2025 E. 3.4.5 und 4, Dispositivziffer 4.4 f.). 4.4. Die nicht im Schulheim zu verbringenden Wochenenden und Ferien wurden so- dann hälftig auf die Eltern verteilt. Für die Wochenenden wurde zudem geregelt, dass das Besuchsrecht vom Freitagnachmittag bis Sonntagabend dauere und die Eltern im Wechsel berechtigt seien (Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 25 42 vom 4. Juli 2025 Dispositivziffer 3.3). Ferner wurde festgehalten, dass die kon- kreten Besuchstermine, Besuchszeiten und die Modalitäten für die Hin- und Rückreise sowie Ferientage von der Beistandsperson nach vorgängiger Absprache mit dem Schulheim sowie den Eltern verbindlich festzulegen seien (Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 25 42 vom 4. Juli 2025 Dispositivziffer 3.5). Die Aufga- ben und Kompetenzen der Beistandsperson wurden entsprechend erweitert (Ent- scheid des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 25 42 vom 4. Juli 2025 Dispo- sitivziffer 5 zweitletzter Spiegelstrich). 5. Parteistandpunkte 5.1. Die Mutter beantragt die Ausweitung ihres Besuchsrechts von einem auf zwei Wochenenden pro Monat und die Ausweitung ihres Ferienrechts dahingehend, dass der Sohn die Ferien, die er nicht im Schulheim verbringt, bei ihr verbringe. Die Auswei- tung des persönlichen Verkehrs begründet sie damit, dass auch die Kindesvertreterin Lockerungen befürworte und sich der Sohn während der letzten Monate im Schulheim vorbildlich verhalten habe (act. A.1 Rechtsbegehren 4 f. und Rz. 30 f.). In der Replik hält die Mutter fest, keineswegs etwas gegen den Kontakt des Sohnes mit seinem Va- ter einzuwenden. Derzeit betreue der Vater den Sohn bereits an einem Wochenende im Monat, was gut funktioniere. Sollte der Kindsvater in einem Monat einmal nicht in der Lage sein, das Besuchsrecht wahrzunehmen, so soll der Sohn am betroffenen Wo- chenende ebenfalls bei der Kindsmutter sein (act. A.3). 5.2. Die Kindesvertreterin beantragt die teilweise Gutheissung der Anträge der Mut- ter. Sie befürwortet eine Erweiterung des Besuchsrechts zulasten der im Schulheim verbrachten Wochenenden und beantragt, an einem Wochenende im Monat sei dem Vater das Besuchsrecht einzuräumen, an allen übrigen Wochenenden, die der Sohn nicht im Schulheim verbringen muss, der Mutter. Das gute Verhalten des Sohnes im Schulheim und der Schule sollen dadurch honoriert werden. Auch der Beiständin und

10 / 13 dem Schulheim zufolge würde das gute Verhalten des Sohnes durch eine Lockerung bei den Wochenenden, welche er zuhause verbringen kann, gewürdigt. Den Antrag der Mutter, den Sohn während aller Schulferien zu sich nehmen zu können, lehnt die Kindesvertreterin ab. Die Beziehung zum Vater als männlichem Vorbild sei insbeson- dere in der Pubertät bedeutsam und der Sohn schätze die gemeinsamen Unterneh- mungen mit dem Vater. Die Kindesvertreterin beantragt, der Vater sei zu berechtigen, den Sohn vom 18. bis 24. April 2026 in die Ferien zu nehmen, und die Mutter sei zu berechtigen, den Sohn vom 25. Juli bis 7. August 2026 in die Ferien zu nehmen. Sie begründet dies unter Bezugnahme auf ein Telefonat mit dem Sohn, an dem er ihr mit- geteilt habe, dass er die Frühlingsferien beim Vater und die Sommerferien bei der Mut- ter verbringen würde, er sich darauf freue und auch weiterhin die Ferien mit bzw. bei beiden Elternteilen verbringen wolle. Die beantragte Ferienregelung entspreche dem Wunsch des Sohnes und stimme auch mit der gesetzlichen Regelung wonach die Kin- der und beide Elternteile das Recht auf gegenseitigen Kontakt haben, überein. Es ent- spreche auch der Vereinbarung, welche die Eltern zusammen mit der Beiständin ge- troffen hätten (act. A.2). 5.3. Der Vater äusserte sich nicht im vorliegenden Verfahren. 5.4. Die Beiständin berichtete in ihrem Verlaufsbericht vom 10. November 2025, dass nach erfolglosen Kontaktaufnahmen mit der Mutter und nachdem diese den Sohn nicht ins Internat gebracht hatte, der Sohn polizeilich ins Internat D._____ gebracht worden sei. Seither habe er regelmässig die Schule besucht. Seine Handyzeit sei an- fangs eingeschränkt und später ausgeweitet worden. Die Besuchswochenenden bei den Eltern fänden gemäss Vorgabe statt und die Rückkehr ins Schulheim erfolge je- weils pünktlich. Der Sohn halte sich an die Vorgaben. Er äussere den Wunsch, nach Graubünden zurückkehren zu wollen. Bisher habe sich die gerichtliche Kontaktrege- lung bewährt. Bei weiterhin positivem Verlauf und unter der Voraussetzung, dass die Eltern – insbesondere die Mutter – die Platzierung weiterhin mittragen würden, solle im Verlauf des Schuljahres eine flexiblere Handhabung der Ferienregelung gemäss Ab- sprache zwischen der Beiständin und der Wohngruppe möglich sein (act. D.20 [ZR1 25 36]). 6. Prüfung Veränderung der Verhältnisse 6.1. Die Mutter und die Kindesvertreterin sehen im vorbildlichen Verhalten des Soh- nes veränderte Verhältnisse. Wie in E. 4 gezeigt, beruht der Entscheid über den teil- weisen Verbleib während der schulfreien Zeit im Schulheim und die sich daraus erge- bende Beschränkung des persönlichen Verkehrs auf mehreren Umständen und Über- legungen. Dass sich der Sohn vorbildlich verhält, gut mitmacht, sich in der Schule an-

11 / 13 strengt und gute Leistungen erbringt ist positiv und er ist darin zu bestärken, diesen Weg fortzusetzen. Eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse, die eine Anpas- sung des persönlichen Verkehrs rechtfertigt, ist damit jedoch nicht gegeben. 6.2. Das begrenzte Besuchsrecht bezweckt, dass der Sohn sich auf die neuen Struk- turen und Regeln eines Internats einlassen, sich im neuen System integrieren und so schulisch wieder Tritt fassen kann. Diese Überlegungen sind nicht auf den Beginn der Platzierung im Schulheim beschränkt, sondern gelten auch danach. Es wurde für die Entwicklung des Sohnes als wichtig erachtet, dass er einen Teil der Wochenenden und auch der Ferien im Schulheim bzw. in Ferienlagern verbringt. Der Sohn hatte Schwie- rigkeiten gezeigt, Anschluss an Mitschüler und Gleichaltrige zu finden. Der Verbleib im Schulheim während schulfreier Zeit sollte der Förderung seiner sozialen Kompetenzen und Integration dienen. Es sollte ihm ermöglichen, nach fast einjährigem Fernbleiben von der Schule, die verpasste Sozialisierung aufzuholen und wieder Kontakte zu Mit- schülern aufzubauen, zu vertiefen und stabile Freundschaften zu entwickeln. Dafür ist gemeinsam ausserhalb des Unterrichts verbrachte Zeit (Freizeitaktivitäten, Unterneh- mungen, Schullager) ein wesentlicher Faktor. Dies sollte ihm über eine längere Dauer ermöglicht werden, auch wenn es zur Folge hat, dass der persönliche Verkehr dadurch im Ergebnis reduziert wird. Hinzu kommt, dass der beschränkte persönliche Verkehr auch der altersentsprechenden Ablösung von den Eltern dient. Es ist nicht zu vernach- lässigen, dass die fehlende Einsicht und Unterstützung der Mutter, auch im Hinblick auf die Förderung sozialer Kontakte des Sohnes, mitentscheidend für die Ausgestal- tung der Regelung war. Dass die Mutter die Überbringung des Sohnes ins Schulheim nicht unterstützte und eine polizeiliche Überbringung notwendig wurde, spricht für eine unverändert fehlende Einsicht und Unterstützung. Der Antrag der Mutter, den persön- lichen Verkehr ausschliesslich zu ihren Gunsten auszuweiten und die Ferien vollstän- dig bei ihr verbringen zu lassen, legen nahe, dass sich bis heute an ihrer Haltung nichts Wesentliches geändert hat, auch wenn sie ihren Antrag in der Replik abgeschwächt hat. Dabei ist zu betonen, dass der teilweise Aufenthalt im Schulheim an Wochenenden und in den Ferien – und der damit reduzierte persönliche Verkehr – keine Sanktion für ein bestimmtes Verhalten der Eltern oder des Sohnes darstellt, sondern eine Schutz- und Fördermassnahme für den Sohn. Entsprechend geht eine Honorierung des vor- bildlichen Verhaltens des Sohnes durch eine Erweiterung der bei der Mutter verbrach- ten Wochenenden und Ferien an den Zwecken der Massnahme vorbei. Es besteht auch kein Grund, die Besuchswochenenden beim Vater aufzuheben und allein die Mut- ter zu berechtigen, den Sohn am Wochenende zu Besuch zu nehmen. So basiert die hälftige Aufteilung der Wochenenden zu Hause auf Vater und Mutter unter anderem auf dem im Rahmen der Kindesanhörung vor Obergericht geäusserten Wunsch des Sohnes. Wie von der Kindesvertreterin ausgeführt, wünscht der Sohn sich nach wie

12 / 13 vor Kontakt zu beiden Elternteilen. Zudem ist daran zu erinnern, dass es sich beim Kontaktrecht um ein gegenseitiges Pflichtrecht handelt, das in erster Linie dem Inter- esse des Kindes dient. Ein Wochenendkontaktrecht im angeordneten Rahmen müsste sich der Vater trotz beruflichen Verpflichtungen einrichten können. Auch hinsichtlich der beantragten Ausweitung des Ferienrechts ist nicht ersichtlich, weshalb das vorbild- liche Verhalten des Sohnes eine andere Gewichtung der Ferienaufteilung unter den Eltern erfordern sollte. Gemäss der Kindesvertreterin äusserte der Sohn im Gegenteil den Wunsch, Ferien mit beiden Elternteilen verbringen zu wollen. Auch das gelegent- liche Heimweh des Sohnes begründet keine wesentliche Veränderung der Verhält- nisse, welche eine Abänderung der bestehenden Regelung des persönlichen Verkehrs rechtfertigen würde. Zusammengefasst liegt vor dem Hintergrund der Überlegungen, die zur Beschränkung des persönlichen Verkehrs geführt haben, keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vor, welche eine Änderung der Wochenend- und/oder Ferienbesuchsregelung rechtfertigen würde. Zudem darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der persönliche Verkehr im Rahmen des Hauptverfahrens (ZR1 25 36) in absehbarer Zeit abschliessend geregelt werden wird. 6.3. Die von der Kindesvertreterin beantragten – und von der Mutter gutgeheissenen

– konkreten Regelungen betreffend Ferienaufteilung für Frühling und Sommer 2026 bewegen sich im Rahmen der im vorsorglichen Massnahmeentscheid vorgesehenen hälftigen Ferienaufteilung und wurden offenbar bereits einvernehmlich unter Mitwir- kung der Beiständin konkretisiert, wie dies auch im Massnahmeentscheid vorgesehen ist. Schliesslich hat die Beiständin die Kompetenz zur verbindlichen Festlegung der konkreten Ferientage nach Absprache und Koordination mit dem Schulheim D._____ und den Eltern. Es fehlt somit an einem Rechtsschutzinteresse an einer richterlichen Festlegung oder Genehmigung der konkreten Feriendaten. 7. Fazit Das Gesuch um Abänderung des vorsorglichen Massnahmeentscheids vom 4. Juli 2025 (ZR1 25 42) ist abzuweisen und auf Ziff. 3 des Rechtsbegehrens der Kindesver- treterin (konkrete Ferienregelung für Frühling/Sommer 2026) ist mangels Rechtsschut- zinteresse nicht einzutreten. 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind im Hauptverfahren zu regeln und sind ent- sprechend bei der Prozedur zu belassen.

13 / 13 Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Abänderung des vorsorglichen Massnahmeentscheids vom

4. Juli 2025 (ZR1 25 42) wird abgewiesen. 2. Auf Ziff. 3 des Rechtsbegehrens der Kindesvertreterin wird nicht eingetreten. 3. Die Prozesskosten bleiben bei der Prozedur. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]